Liebe Skitourengeher*innen, Bergsteiger*innen und Kletter*innen,
Auch das Gebirge ist kein rechtsfreier Raum. Eine genaue Absprache über den Ablauf und die Regeln einer Leistungserbringung ist beidseitig, sowohl für den Bergführer, als auch den Kunden , notwendig und hilfreich. Viele der genannten Punkte erscheinen selbstverständlich. Es muss jedoch jegliche Forderung und Voraussetzung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, um bereits im Vorfeld einer geplanten Unternehmung Klarheit zu schaffen. Bitte lies daher die folgenden Zeilen aufmerksam durch.
§ 1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Veranstalter Florian Hänel (Bergspur) bzw. dem von ihm beauftragten qualifizierten Erfüllungsgehilfen (im Folgenden „Bergführer“ genannt) und dem Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“ genannt) zur Durchführung der gebuchten Reise bzw. Veranstaltung (im Folgenden „Veranstaltung“ genannt).
(2) Es gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als der Bergführer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Insoweit zwingend Reisevertragsrecht (§§ 651a ff. BGB) Anwendung findet, gilt dieses vorrangig.
§ 2 – Teilnahmevoraussetzungen, gesundheitliche Verfassung, Ausrüstung
(1) Vor der Anmeldung sowie (nochmals) unmittelbar vor Reiseantritt hat der Kunde selbst zu prüfen, ob er die körperlichen Voraussetzungen und das für die jeweiligen Reisen erforderliche persönliche Können, wie in den Ausschreibungen konkret beschrieben, erfüllt. Falls nicht, kann der Bergführer den Kunden von Touren ganz oder teilweise ausschließen bzw. auf Ersatztouren, Kurse mit geringeren Anforderungen verweisen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, dem Veranstalter bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, Behinderungen, Erkrankungen oder eine bestehende Schwangerschaft mitzuteilen. Bei ernsthaften Erkrankungen ist die Teilnahme grundsätzlich nur nach Genehmigung des behandelnden Arztes möglich.
(3) Der Bergführer ist berechtigt, während der Veranstaltung einen Teilnehmer, der erkennbar die körperlichen oder gesundheitlichen Voraussetzungen für eine gefahrlose Veranstaltungsdurchführung nicht erfüllt, ganz oder teilweise von der Veranstaltung auszuschließen
(4) Gleiches gilt für Fälle, in welchen der Kunde die Anweisungen des Bergführers missachtet. Den Anweisungen des Bergführers ist Folge zu leisten. Dieser ist bemüht, transparent und auf Augenhöhe zu kommunizieren, um seine Anweisungen dem Kunden gegenüber verständlich und nachvollziehbar mitzuteilen.
(5) Eine Erstattung der Vergütung ist ausgeschlossen, sofern der Kunde den Ausschlussgrund zu vertreten hat.
(6) Der Kunde bestätigt, die jeweils für die Veranstaltung geforderte funktionstüchtige, den aktuellen PSA-Normen entsprechende, persönliche Schutz-Ausrüstung (bei Unklarheit zum Begriff PSA ist mit dem Bergführer Rücksprache zu halten) auf eigene Kosten mitzubringen, sofern es sich nicht um Leihausrüstung handelt, die der Veranstalter/Bergführer bereitstellt.
§3 - Vertrag und Leistung
(1) Mit der Anmeldung bzw. Buchung beauftragt der Kunde den Bergführer verbindlich mit der Erbringung des Leistungsumfangs, der aus der Auftragsbestätigung hervorgeht.
(2) Alle Veranstaltungen werden vom Bergführer mit der Sorgfalt eines professionellen, qualifizierten Bergführers präzise vorbereitet und gewissenhaft durchgeführt.
(3) Ein darüberhinausgehender Erfolg, gleich welcher Art, insbesondere ein Touren- oder Gipfelerfolg oder subjektive Vorstellungen, die der Kunde mit der Veranstaltung verbindet, sind ausdrücklich nicht vereinbart oder geschuldet.
(4) Die beschriebenen Führungen und Kurse sind Vorschläge. Ein bestimmter zeitlicher Ablauf, wie z.B. in der Ausschreibung dargestellt, kann nicht immer gewährleistet werden, in Abhängigkeit des Wetters und der Verhältnisse, die durch die alpine Umwelt gegeben sind. Auch mangelnde Kondition, während der Tour auftretende Erkrankungen und andere Aspekte mit Sicherheitsrelevanz können dazu Anlass geben.
(5) Auch Abweichungen von den Reisedaten, welche aufgrund örtlicher und/oder politischer Gegebenheiten eintreten können, müssen vom Kunden hingenommen werden, soweit dies zumutbar erscheint.
(6) Die endgültigen Entscheidungen werden vor Ort durch den Bergführer getroffen. Insofern der Bergführer nicht der Veranstalter ist, verpflichtet er sich, vor Programmänderungen und -abbrüchen mit dem Veranstalter Rücksprache zu halten, sofern dies die örtlichen Gegebenheiten zulassen
§ 4 – Eigenverantwortung des Kunden
(1) Der Kunde hat sich auf Tour so zu verhalten, dass er sich und andere Teilnehmer oder Dritte möglichst nicht gefährdet und auf diese Rücksicht nimmt.
(2) Der Kunde ist sich darüber im Klaren, dass er ein hohes Maß an Eigenverantwortung trägt, Verletzungen, insbesondere durch Stürze und unachtsames Verhalten (z. B. Steinschlag) zu vermeiden.
§ 5 – Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise, die individuell in einem schriftlichen Angebot oder in der Auftragsbestätigung / Rechnung des Veranstalters angegeben sind. Sollten keine Preise in der Auftragsbestätigung angegeben sein, gelten die zum Zeitpunkt der Veranstaltung auf der Homepage des Veranstalters aufgeführten Preise zzgl. Der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Für individuelle Touren beträgt der Tagessatz brutto 550 € zzgl. aller Spesen, Übernachtungen, Beförderungen, Fahrtkosten von 40 Cent/km, etc. Ab der vierten Person wird für jeden weiteren Teilnehmer pauschal 100 € zusätzlich berechnet. Bei Gruppen gelten je nach Gruppengröße, Touren und Zeitdauer auch spezielle Konditionen, je nach Absprache.
§ 6 – Rücktrittsrecht des Kunden
(1) Der Kunde kann von dem Vertrag vor Veranstaltungsbeginn jederzeit, schriftlich, zurücktreten. Abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts werden dem Kunden die nachfolgenden Stornopauschalen in Rechnung gestellt:
Veranstaltungen im Alpenraum:
– Bis 29 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 29 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 14 bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn 70 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 2 Tagen vor der Veranstaltung 100 % des Veranstaltungspreises.
Veranstaltungen außerhalb des Alpenraumes:
– Bis 45 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 44 bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 14 bis 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80 % des Veranstaltungspreises.
– Ab 48h vor Veranstaltungsbeginn und bei Nichtantritt 100 % des Veranstaltungspreises.
(2) Sofern der Bergführer bei Zulieferern (z. B. Fahrer- und Transportkosten) im Rahmen der Veranstaltung für den Gast in Vorleistung getreten ist, werden dem Kunden die jeweilig zu zahlende Entschädigungspauschale des Zulieferers sowie weitere entstandene Kosten und Auslagen in Rechnung gestellt.
§ 7 - Rücktrittsrecht des Veranstalters
(1) Aus wirtschaftlichen Gründen sind für die einzelnen Veranstaltungen die in den Angeboten jeweils genannten Mindesteilnehmerzahlen für die Durchführung der Veranstaltungen erforderlich. Wird die jeweilige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, macht der Veranstalter den Kunden ein neues Angebot. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Veranstalter vom Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden bis spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten.
(2) Es liegt in der Entscheidung des Veranstalters, Veranstaltungen aus Wetter- oder Witterungsbedingten Gründen abzusagen. In diesem Falle wird dem Kunden als Vorschlag ein Alternativprogramm unterbreitet oder eine Gutschrift gemacht, die ihn berechtigt, innerhalb von zwei Jahren eine gleichwertige Veranstaltung nach seiner Wahl zu besuchen.
§ 8 – Spontane Preiserhöhungen bei Programmänderung
(1) Änderungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Veranstaltungsvertrages (z.B. Flugverspätungen, notwendige Änderungen des Programmablaufs, Hotelwechsel), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Bergführer nicht willentlich herbeigeführt werden, sind nach pflichtgemäßer Erfüllung der Pflichten des Bergführers gestattet.
(2) Der Bergführer wird den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen umgehend informieren. Im Falle einer erheblichen, den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung deutlich beeinträchtigenden Änderung einer wesentlichen Veranstaltungsleistung ist der Gast berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Bergführer in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Gast aus seinem Angebot anzubieten. Diese Rechte soll der Gast unverzüglich nach der Erklärung des Bergführers über die Änderung der Leistung oder die Absage der Veranstaltung dem Bergführer gegenüber geltend machen.
(3) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Veranstaltungsvertrages kann der Preis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Veranstaltung dadurch für den Veranstalter verteuert hat. Eine einseitige Erhöhung ist nicht zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Veranstaltungstermin weniger als 20 Tage liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss schon eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter vorhersehbar waren. Kunde und Bergführer werden jedoch in diesem Fall einen angemessenen Interessensausgleich verhandeln.
(4) Bei Preiserhöhungen um mehr als 10 % ist der Gast berechtigt, ohne Gebühren vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Bergführer in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Gast aus dem Veranstaltungsangebot anzubieten.
(5) Persönliche Umstände des Gastes oder äußere Umstände werden vom Veranstalter nach bestem Gewissen und vertraulich in die Ermessensausübung miteinbezogen.
§ 9 – Spesen
(1) Angemessene Kosten und Auslagen des Bergführers, die im Rahmen der Veranstaltung anfallen, z. B. Mahlzeiten, Getränke, Beförderung oder Beherbergung, hat der jeweilige Kunde / die Kunden zu tragen.
§ 10 – Haftungsbeschränkung/ -ausschluss
(1) Der Veranstalter haftet unbeschränkt in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Ebenso haftet der Veranstalter unbeschränkt wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Der Veranstalter haftet für die durch die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten verursachten Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Hat der Veranstalter wesentliche Vertragspflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
(3) Im Übrigen ist jegliche anderweitige Schadensersatzhaftung des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
(4) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(5) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Veranstaltungsausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie erkennbar nicht Bestandteil der Veranstaltungsleistungen sind.
§11 - Rechte an Fotos und Videos
(1) Fotos und Filme, die entweder vom Veranstalter, dem Bergführer oder von anderen Teilnehmern während der Veranstaltung gemacht werden, werden auf der Homepage des Veranstalters zum Download bereit gestellt. Diese Fotos und Filme können auch auf Social-Media-Plattformen veröffentlicht werden.
(2) Wenn der Kunde damit nicht einverstanden ist, muss er dies vor oder unmittelbar nach Ende der Veranstaltung dem Veranstalter schriftlich mitteilen. Wenn keine Mitteilung erfolgt, geht der Veranstalter davon aus, dass der Kunde mit der Bereitstellung und der Veröffentlichung einverstanden ist.